top of page

ABB

Allgemeine Bestellbedingungen 
Viridis Events e.K.
 
§ 1 Geltungsbereich
(1) Unsere Allgemeine Bestellbedingungen („ABB“) gelten für die Bestellung und Lieferung von Waren, Dienst- und/oder Werkleistungen.
(2) Unsere ABB gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren ABB abweichende Bedingungen des Vertragspartners („Lieferant“) gelten nur, soweit wir diese ausdrücklich schriftlich anerkennen. Unsere ABB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren ABB abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annehmen, es sei denn, wir hätten ausdrücklich auf die Geltung dieser ABB verzichtet.
(3) Unsere ABB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB.

§ 2 Angebot, Angebotsunterlagen
(1) Nimmt der Lieferant unsere Bestellung nicht innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Zugang an, können wir diese widerrufen.
(2) Sämtliche Eigentums- und Urheberrechte an den von Viridis erstellten und/oder erarbeiteten Konzepten, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen (nachfolgend „Arbeitsergebnisse“) verbleiben im alleinigen Eigentum von Viridis Events e.K., Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht ohne unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden. Sie dürfen vom Lieferanten ausschließlich für die Durchführung unserer Bestellung verwendet werden. Dritten gegenüber sind sie geheim zu halten; insoweit gilt ergänzend die Regelung in nachfolgendem § 11 Abs. (1).
(3) Der Lieferant hat die in Abs. (2) bezeichneten Arbeitsergebnisse und/oder Vervielfältigungen dieser, egal ob diese in körperlicher, elektronsicher und/oder sonstiger Form vorliegen, auf unser Verlangen jederzeit, spätestens jedoch nach Durchführung der Bestellung unaufgefordert an uns zurückzugeben und/oder zu löschen. Die Löschung der Arbeitsergebnisse bzw. von deren Vervielfältigungen ist auf Anfordern von Viridis schriftlich zu bestätigen. Der Lieferant verzichtet auf ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht an solchen Unterlagen.

§ 3 Vergütung, Zahlungsbedingungen, Abtretungsverbot
(1) Die in der Bestellung ausgewiesene Vergütung ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung ist bei der Bestellung von Waren und Werkleistungen die Lieferung „frei Haus“, die Verpackung und Speditionsversicherung in der Vergütung inbegriffen. Die Rückgabe der Verpackung bedarf einer besonderen Vereinbarung. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist ebenfalls in der Vergütung inbegriffen.
(2) Wir bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, die vereinbarte Vergütung innerhalb von 14 Werktagen, gerechnet ab vollständiger ordnungsgemäßer und termingerechter Erbringung der Lieferung oder Leistung (und – bei Werkleistungen – nach Abnahme des Werkes) sowie Erhalt einer ordnungsgemäßen, prüffähigen Rechnung, mit 3 %
Skonto oder innerhalb von 45 Tagen nach Rechnungserhalt netto.
(3) Rechnungen sind nur ordnungsgemäß, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung – den zuständigen Besteller bzw. Ansprechpartner angeben; für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich, soweit er nicht nachweist, dass er diese nicht zu vertreten hat.
(4) Mit der in der Bestellung ausgewiesenen Vergütung sind alle vom Lieferanten zu erbringenden Lieferungen und Leistungen, einschließlich aller Arbeitsergebnisse (vgl. nachfolgenden § 8), und damit zusammenhängende sonstige Aufwendungen abgegolten, soweit nicht etwas Anderes vorher schriftlich vereinbart ist.
(5) Zahlungen durch uns bedeuten keine Anerkennung der Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferanten als vertragsgemäß.
(6) Der Lieferant kann Abschlagszahlungen für vertragsgemäß erbrachte Leistungen nach Maßgabe des vereinbarten Zahlungsplans verlangen. Die erbrachten Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss.
(7) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
(8) Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegenüber uns ohne unsere schriftliche Zustimmung abzutreten oder einziehen zu lassen. Dies gilt nicht bei wirksamer Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts durch den Lieferanten. § 354 BGB bleibt unberührt.

§ 4 Lieferzeit, Verzug
(1) Eine in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
(2) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich oder in Textform zu benachrichtigen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.
(3) Gerät der Lieferant in Verzug, sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1% des Bestellwertes pro angefangene Woche zu verlangen, höchstens jedoch 5 % des Bestellwertes. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere Rücktritt und/oder Schadensersatz, bleiben hiervon unberührt. Dem Lieferanten steht der Nachweis frei, dass uns infolge des Verzugs kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
 
§ 5 Erfüllungsort, Versand, Dokumente
(1) Erfüllungsort für Lieferungen und Leistungen des Lieferanten ist die in der Bestellung angegebene Lieferanschrift. Die Lieferung erfolgt, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Erfüllungsort. Ist in der Bestellung keine Lieferanschrift angegeben und ergibt sich der Erfüllungsort auch nicht aus der Natur des Schuldverhältnisses, gilt unsere Geschäftsanschrift als Erfüllungsort.
(2) Liefergegenstände sind vom Lieferanten sach- und vorschriftsgemäß zu verpacken und zu versenden. Lieferscheine oder Packzettel sind beizufügen.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt den in unserer Bestellung zuständigen Ansprechpartner anzugeben; unterlässt er dies, so sind die dadurch entstehenden Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von uns zu vertreten.

§ 6 Abnahme von Werkleistungen, Mängeluntersuchung, Mängelhaftung
(1) Die Abnahme von Werkleistungen erfolgt zur vereinbarten Lieferzeit. Ist eine Lieferzeit nicht vereinbart, erfolgt die Abnahme nach Fertigstellung des Werkes. Abnahmefiktionen werden ausdrücklich ausgeschlossen; die Abnahme durch uns hat schriftlich, per Email oder per Fax zu erfolgen. Hiervon ausgenommen ist der Fall, dass wir das uns überlassene Werk mehr als 14 Kalendertage - außerhalb vereinbarter Prüfprozesse und/oder -verfahren - zu dem vorgesehenen Zweck gewerblich nutzen.
(2) Wir sind verpflichtet, Lieferungen und Leistungen innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen zu prüfen; die Rüge ist rechtzeitig, sofern sie innerhalb einer Frist von 5 Werktagen, gerechnet ab Eingang oder bei versteckten Mängeln ab Entdeckung, beim Lieferanten eingeht. Wir werden bei Werkleistungen nach Beendigung der Prüfung die Abnahme der Leistung erklären, wenn und soweit diese mängelfrei ist.
(3) Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen uns ungekürzt zu; in jedem Fall sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Lieferung einer neuen, mangelfreien Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung, bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(4) Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst vorzunehmen, wenn der Lieferant mit der Nacherfüllung in Verzug gerät.
(5) Die Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Mängeln beträgt bei Werkleistungen 36 Monate ab Abnahme.
(6) Im Fall eines Verbrauchsgüterkaufs bleiben die Bestimmungen der §§ 478,479 BGB unberührt.

§ 7 Haftung, Freistellung, Versicherung
(1) Die Haftung des Lieferanten für von ihm bei Durchführung der Bestellung verursachte Schäden richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen; sie ist der Höhe nach unbegrenzt.
(2) Der Lieferant hat uns etwaige von ihm verursachte Schäden unverzüglich mitzuteilen.
(3) Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
(4) Im Rahmen seiner eigenen Haftung für Schadensfälle im Sinne von Abs. (3) ist der Lieferant auch verpflichtet, uns etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB oder gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns rechtmäßig durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang einer solchen Rückrufmaßnahme werden wir den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – rechtzeitig im Voraus unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
(5) Der Lieferant haftet gemäß Abs. (1) und Abs. (3) auch für sämtliche Schäden, die durch seine Mitarbeiter und sonstigen Erfüllungsgehilfen verursacht werden, auch wenn er diese sorgfältig ausgesucht und belehrt hat.
(6) Der Lieferant ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung in branchenüblicher Höhe abzuschließen. Er hat uns diese auf Verlangen nachzuweisen.

§ 8 Arbeitsergebnisse, Schutz- und Urheberrechte
(1) Der Lieferant gewährleistet, dass die von ihm erbrachten Lieferungen und/oder Leistungen frei von Rechten Dritter sind.
(2) Werden wir von einem Dritten diesbezüglich in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen vollumfänglich freizustellen; bei Schadensersatzansprüchen des Dritten bleibt dem Lieferanten der Nachweis vorbehalten, dass er die Verletzung der Rechte des Dritten nicht verschuldet hat. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt. Für den Fall, dass ein Dritter wegen behaupteter Rechtsverletzungen im Zusammenhang mit den vom Lieferanten an Viridis erbrachten Lieferungen und/oder Leistungen außer und/oder gerichtliche Schritte gegen Viridis einleitet, steht es Viridis zu, sich hiergegen unter Zuziehung von Rechtsrat angemessen zu verteidigen und die vollen Kosten hierfür von dem Lieferanten ersetzt zu verlangen.
(3) Der Lieferant übergibt uns sämtliche im Rahmen der Bestellung von ihm geschuldeten Arbeitsergebnisse unverzüglich nach Entstehung oder teilt uns diese schriftlich oder in Textform mit. Arbeitsergebnisse in diesem Sinn sind alle Ergebnisse und Erkenntnisse, einschließlich schutzrechtsfähiger Ergebnisse, die bei der Durchführung der bestellten Lieferungen und/oder Leistungen vom Lieferanten und/oder von einem durch diesen beauftragten Dritten erzielt werden, insbesondere Werke, Konzepte, Grafiken, Berichte, Skripte, Software und sonstige Unterlagen.
(4) Der Lieferant wird dafür Sorge tragen, dass – soweit rechtlich möglich – das Eigentum an diesen Arbeitsergebnissen an Viridis übertragen werden kann. Insbesondere wird er ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von Viridis keine Schutzrechte für sich und/oder Dritte eintragen lassen und keine Einzelheiten zu den Arbeitsergebnissen öffentlich zugänglich machen.
(5) Die Arbeitsergebnisse werden, soweit gesetzlich möglich, unser Eigentum. Der Lieferant gewährt uns darüber hinaus das unwiderrufliche, ausschließliche, übertragbare, unterlizenzierbare sowie zeitlich, örtlich und inhaltlich unbegrenzte Recht, die Arbeitsergebnisse selbst oder durch Dritte in beliebiger Art und Weise zu nutzen, zu vervielfältigen, zu ändern, zu bearbeiten, zu veröffentlichen und/oder zu verwerten. Auf unser Verlangen räumt uns der Lieferant vorstehendes Nutzungsrecht schriftlich ein.
(6) Die uns durch den Lieferanten nach Maßgabe dieser ABB übertragenen Rechte an Arbeitsergebnissen sind durch die in der Bestellung ausgewiesene Vergütung abgegolten, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich vereinbart ist.
(7) Der Lieferant wird keinerlei Schutz- und/oder Urheberrechte an den Arbeitsergebnissen gegen uns geltend machen. Er gewährleistet dies auch für seine Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Zurverfügungstellung von Gegenständen
(1) Gegenstände, welche wir dem Lieferanten zur Verfügung stellen, bleiben in unserem Eigentum. Diese sind vom Lieferanten unentgeltlich und getrennt von eigenen Gegenständen aufzubewahren. Ihre Verwendung ist ausschließlich für die Durchführung unserer Bestellung gestattet.
(2) Abs. (1) Satz 1 gilt entsprechend, soweit wir Material und/oder Teile beim Lieferanten beistellen. Die Verarbeitung oder Umbildung von beigestellen Gegenständen durch den Lieferanten wird für uns vorgenommen. Wird unsere Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Vorbehaltsware (Einkaufspreis zuzüglich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

§ 10 Sorgfalts- und Hinweispflichten des Lieferanten
(1) Sofern wir den Lieferanten über den Verwendungszweck seiner Lieferung und/oder Leistung unterrichtet haben, ist dieser verpflichtet, uns unverzüglich darüber zu unterrichten, falls die betreffenden Lieferungen und/oder Leistungen nicht geeignet sind, diesen Verwendungszweck zu erfüllen. Dasselbe gilt, wenn der Verwendungszweck für den Lieferanten auch ohne ausdrücklichen Hinweis erkennbar ist.
(2) Der Lieferant hat dafür zu sorgen, dass seine Lieferung und/oder Leistung den in der Bundesrepublik Deutschland jeweils geltenden Umweltschutz-, Unfallverhütungs- und anderen Arbeitsschutzvorschriften, sicherheitstechnischen Regeln und anderen gesetzlichen Anforderungen genügt.
(3) Der Lieferant hat bei der Erbringung seiner Leistungen alle vorgeschriebenen und erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um Sach- und Personenschäden abzuwenden. Er hat ferner alle zur Verkehrssicherung erforderlichen Maßnahmen wie Abschrankungen, Beleuchtungen, Gerüste, Geländer, Warntafeln und Stromsicherungen, zu treffen.
(4) Erfolgen von uns geschuldete Mitwirkungshandlungen nicht und/oder ungenügend, ist der Lieferant verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich darauf hinzuweisen, wenn hierdurch die Durchführung der Bestellung gefährdet ist. Unterlässt er dies, kann er sich auf unterbliebene Mitwirkungshandlungen nicht berufen.
(5) Sofern unser Kunde uns zur Einhaltung bestimmter Verhaltensregeln (Code of Conduct) verpflichtet, ist auch der Lieferant verpflichtet, diese einzuhalten. Diese Verhaltensregeln werden dem Lieferanten im Einzelfall zur Kenntnisnahme vorgelegt.

§ 11 Vertrauliche Informationen, Geheimhaltung, Öffentlichkeitsarbeit
(1) Der Lieferant ist verpflichtet, „Vertrauliche Informationen“, insbesondere nicht allgemein bekannte kaufmännische und/oder technische Informationen, Unterlagen und Arbeitsergebnisse von Viridis, welche ihm erst im Zusammenhang mit der Bestellung bzw. deren Durchführung zugänglich gemacht bzw. bekannt werden, geheim zu halten und ausschließlich zur Erbringung der bestellten Lieferung und/oder Leistung zu verwenden. Dritten dürfen Vertrauliche Informationen nur mit unserer vorherigen schriftlichen und ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Der Lieferant hat seine Erfüllungsgehilfen entsprechend vertraglich zur Geheimhaltung vertraulicher Informationen zu verpflichten.
(2) Die Geheimhaltungsverpflichtung nach Abs. (1) gilt auch nach Durchführung der Bestellung. Sie erlischt jedoch, wenn und soweit das in den vertrauliche Informationen enthaltene Wissen (i) allgemein bekannt geworden ist, (ii) Viridis für den konkreten Einzelfall der Weitergabe der vertraulichen Informationen an einen Dritten seine vorherige schriftliche Zustimmung gegenüber dem Lieferant erteilt, (iii) der Lieferant diese vertraulichen Informationen vor dem Abschluss dieser Vereinbarung von einem Dritten erlangt hat oder danach ohne Verletzung dieser Vereinbarung von einem Dritten erlangt, sofern der Dritte jeweils rechtmäßig in den Besitz der Informationen gelangt ist und durch die Weitergabe nicht gegen eine ihn bindende Vertraulichkeitsverpflichtung verstößt; oder (iv) der Lieferant zur Offenlegung der vertraulichen Informationen durch Anordnung eines zuständigen Gerichts oder einer Behörde oder sonstigen Einrichtung oder gesetzlich oder aufgrund der Regelwerke einer Börse verpflichtet ist, wobei der Lieferant alle vernünftigen Schritte unternehmen muss, um die Offenlegung der vertraulichen Information im größtmöglichen Umfang zu verhindern oder zu beschränken.
(3) Hält sich der Lieferant derart für verpflichtet, wird er Viridis Events e.K., soweit rechtlich zulässig, rechtzeitig vor der Offenlegung schriftlich benachrichtigen, damit Viridis die Offenlegung durch rechtliche Maßnahmen unterbinden kann. In dieser Benachrichtigung wird der Lieferant Viridis in geeigneter Form, beispielsweise gemäß dem schriftlichen Gutachten eines Rechtsberaters, mitteilen, welche Vertraulichen Informationen weitergeleitet werden müssen. Der Lieferant wird nur den Teil der Vertraulichen Informationen offenlegen, der offengelegt werden muss.
(4) Es ist dem Lieferanten ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht gestattet, von uns durchgeführte Veranstaltungen in Bild und/oder Ton aufzuzeichnen, wiederzugeben und/oder hierüber zu berichten.
(5) Der Lieferant darf bei der Angabe von Referenzen und bei Veröffentlichungen, unabhängig davon, in welcher Form (Werbung, Anzeigen, Pressemitteilungen, öffentliche Ankündigungen etc.), den Namen unserer Agentur, Fotos, Filme; Veranstaltungsinhalte sowie Firmennamen, Marken, Logos, Claim und/oder Produktnamen unserer Auftraggeber ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht nennen oder in sonstiger Weise verwenden.

§ 10 Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Ist der Kunde Kaufmann oder Privatperson, so ist Leipzig ausschließlicher Gerichtsstand. Wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Unternehmenssitz oder bei Privatpersonen an deren Wohnsitz zu verklagen.
(2) Das Vertragsverhältnis unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht (CISG) sowie Kollisionsrecht finden keine Anwendung.

(Allgemeine Bestellbedingungen, Stand September 2023)
bottom of page